OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.07.2015
I-16 U 224/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; BDSG § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 9/14

Rechtmäßigkeit der Einmeldung einer titulierten Forderung an eine Schutzgemeinschaft der Kreditwirtschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen I-16 U 224/14

DRsp Nr. 2017/8424

Rechtmäßigkeit der Einmeldung einer titulierten Forderung an eine Schutzgemeinschaft der Kreditwirtschaft

1. Gem. § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener (Negativ-)Daten über eine Forderung an Auskunfteien nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel gem. § 794 ZPO vorlag. Die Übermittlung der Daten ist erforderlich zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten i.S. von § 28a Abs. 1 BDSG, wenn es sich bei der empfangenden Stelle um eine Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung handelt, dessen Aufgabe es ist, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten in Kreditgeschäften mit natürlichen Personen zu schützen. 2. Bestreitet der Betroffene die Höhe der gespeicherten Forderung, so hat er sich mit dem von der Betreiberin der Auskunftei vorgelegten Forderungskonto auseinander zu setzen. 3. Der Erlaubnistatbestand des § Abs. und damit die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Einmeldung beschränkt sich nicht auf den Forderungsinhaber.