LSG Hamburg - Urteil vom 17.08.2021
L 3 R 43/20
Normen:
SGB V § 51 Abs. 1; SGG § 54;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1222/17

Rechtmäßigkeit der Einschränkung des Dispositionsrechts hinsichtlich eines gestellten Rehabilitationsantrags in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hamburg, Urteil vom 17.08.2021 - Aktenzeichen L 3 R 43/20

DRsp Nr. 2021/16750

Rechtmäßigkeit der Einschränkung des Dispositionsrechts hinsichtlich eines gestellten Rehabilitationsantrags in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein Anspruch auf Feststellung, dass eine Handlung oder ein Bescheid rechtswidrig seien, setzt im Rahmen einer Feststellungsklage ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung voraus – hier verneint in einem Rechtsstreit über die Einschränkung des Dispositionsrechts hinsichtlich eines gestellten Rehabilitationsantrags in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 24. April 2020 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 51 Abs. 1; SGG § 54;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung verschiedener Umstände aus der Vergangenheit.