BSG - Urteil vom 03.04.2019
B 6 KA 4/18 R
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1 Alt. 3 und S. 2; Zahnärzte-ZV § 21 S. 1; StGB § 201a; StPO § 206a;
Fundstellen:
BSGE 128, 26
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 20.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 807/16
SG Gotha, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KA 2580/15

Rechtmäßigkeit der Entziehung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen TätigkeitGröbliche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten durch eine fortgesetzte massive Verletzung der Privat- und Intimsphäre der Mitarbeiterinnen

BSG, Urteil vom 03.04.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 4/18 R

DRsp Nr. 2019/9795

Rechtmäßigkeit der Entziehung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit Gröbliche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten durch eine fortgesetzte massive Verletzung der Privat- und Intimsphäre der Mitarbeiterinnen

Auch Verfehlungen außerhalb des Kernbereichs der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit, die im Zusammenhang mit dem Praxisbetrieb erfolgen (hier: Eingriff in die Privat- und Intimsphäre der Praxismitarbeiterinnen durch Herstellen von Videoaufnahmen im Umkleideraum der Praxis), können eine Zulassungsentziehung rechtfertigen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 6 S. 1 Alt. 3 und S. 2; Zahnärzte-ZV § 21 S. 1; StGB § 201a; StPO § 206a;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Zulassung als Vertragszahnarzt.