OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.09.2016
9 A 999/14
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; AO § 236 Abs. 1; AO § 238; WasEG NRW (2011) § 1 Abs. 1 Nr. 1; WasEG NRW (2011) § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Variante; WasEG NRW (2011) § 2 Abs. 1; WasEG NRW (2011) § 2 Abs. 2 S. 1; WasEG NRW (2011) § 3 Abs. 1; WasEG NRW (2011) § 4 Abs. 1; WasEG NRW (2011) § 6 Abs. 1; WasEG NRW (2011) § 6 Abs. 4; WasEG NRW (2011) § 10 Abs. 1 Buchst. l); WHG § 8 Abs. 1; WHG § 9; WHG § 10 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 25.03.2014

Rechtmäßigkeit der Erhebung des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelts; Festsetzung einer Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Entnehmen von Grundwaser und Wasser aus oberirdischen Gewässern gegenüber einem Braunkohletagebaubetreiber; Anforderungen an die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz; Rechtliche Zulässigkeit der Grundwasserentnahme als dem Ausbau einer Bundeswasserstraße dienender Maßnahme; Qualifizierung des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelts als sog. Verleihungsgebühr

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.09.2016 - Aktenzeichen 9 A 999/14

DRsp Nr. 2016/16903

Rechtmäßigkeit der Erhebung des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelts; Festsetzung einer Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Entnehmen von Grundwaser und Wasser aus oberirdischen Gewässern gegenüber einem Braunkohletagebaubetreiber; Anforderungen an die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz; Rechtliche Zulässigkeit der Grundwasserentnahme als dem Ausbau einer Bundeswasserstraße dienender Maßnahme; Qualifizierung des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelts als sog. Verleihungsgebühr

1. Das Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 ist verfassungsgemäß. 2. Die dauerhaften Grundwasserabsenkungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Var. WasEG NRW 2011 müssen unmittelbar dem Gemeinwohlinteresse dienen.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. März 2014 ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.