LSG Bayern - Urteil vom 28.02.2018
L 2 U 200/15
Normen:
SGB VII § 162 Abs. 1 S. 1-4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 07.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 92/14

Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Ausgestaltung des Beitragsausgleichsverfahrens durch den Unfallversicherungsträger im Rahmen eines weiten Gestaltungsspielraums

LSG Bayern, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen L 2 U 200/15

DRsp Nr. 2018/10154

Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Ausgestaltung des Beitragsausgleichsverfahrens durch den Unfallversicherungsträger im Rahmen eines weiten Gestaltungsspielraums

1. Der Unfallversicherungsträger hat bei Ausgestaltung des Beitragsausgleichsverfahrens einen weiten Gestaltungsspielraum. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung, ob Satzungsregelungen mit der Ermächtigungsnorm und sonstigem höherrangigen Recht übereinstimmen, ist vom Gericht nicht zu entscheiden, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat. 2. Der Satzungsgeber kann die in § 162 Abs. 1 S. 4 SGB VII genannten Merkmale (Zahl, Schwere oder Aufwendungen) alternativ oder in Kombination miteinander verwenden und legt in der Satzung den maßgeblichen Beobachtungszeitraum fest.