Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.11.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich (noch) gegen die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung auf ihre Einnahmen aus ihrer türkischen Rente.
Die 1961 geborene Klägerin ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) seit dem 01.12.2018 gesetzlich krankenversichert und bei der A Pflegekasse pflegeversichert. Sie bezieht neben ihrer Rente aus der deutschen Rentenversicherung auch eine Rente durch den türkischen Sozialversicherungsträger (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK).
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