Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23.09.2020 wird zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Zusatzbeiträgen.
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