BSG - Urteil vom 30.07.2019
B 1 A 2/18 R
Normen:
SGB IV § 29 Abs. 3; SGB IV § 35a Abs. 6a S. 1-3; SGB IV § 69 Abs. 2; SGB V § 4 Abs. 1; SGB V § 4 Abs. 4 S. 1; SGB V § 71 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2019, 952
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 4364/17

Rechtmäßigkeit der Erhöhung von Vorstandsvergütungen einer gesetzlichen KrankenkasseUnzulässigkeit einer dynamischen Verweisung auf die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V

BSG, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen B 1 A 2/18 R

DRsp Nr. 2019/15624

Rechtmäßigkeit der Erhöhung von Vorstandsvergütungen einer gesetzlichen Krankenkasse Unzulässigkeit einer dynamischen Verweisung auf die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V

1. Die Aufsichtsbehörde muss die Vereinbarung einer in der Höhe gestaffelten Vergütung für einen Krankenkassenvorstand genehmigen, wenn sie sich in ihrer relativen Angemessenheit im Korridor des Vertretbaren hält. 2. Die Aufsichtsbehörde darf eine in der Höhe aufgrund dynamischer Verweisung flexible Vorstandsvergütung einer Krankenkasse nur genehmigen, wenn die Anpassung durch feste Obergrenzen gedeckelt ist und sich diese in ihrer relativen Angemessenheit im Korridor des Vertretbaren halten.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. September 2018 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. September 2018 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag auf Zustimmung zur Änderungsvereinbarung zum Vorstandsdienstvertrag mit dem Vorstandsvorsitzenden ab dem 1. Januar 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Anschlussrevision des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgehoben.