FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.06.2021
4 K 1032/21
Normen:
AO § 5; AO § 249 Abs. 1; AO § 251 Abs. 1; AO § 251 Abs. 2; AO § 254; FGO § 102 S. 1-2; GG Art. 19 Abs. 4;

Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 4 K 1032/21

DRsp Nr. 2022/5180

Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Finanzbehörden steht bei vorliegen der sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen auch ein Ermessen zu, Steuerforderungen auch durch Gesamtvollstreckung mithilfe der Stellung eines Insolvenzantrags zu vollstrecken.2. Die hierbei anzustellenden Ermessenserwägungen sind - entweder in einem Aktenvermerk vor Stellung des Insolvenzantrags oder im Insolvenzantrag selbst - zu dokumentieren, um eine spätere finanzgerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.3. § 102 FGO findet auf die allgemeine Leistungsklage umfassend, d.h. nicht nur mit § 102 Satz 1 FGO (analoge) Anwendung. Ursprünglich vollständig fehlende Ermessenserwägungen können daher nicht nachgeholt werden

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mainz gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers vom 5. November 2020 zurückzunehmen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AO § 5; AO § 249 Abs. 1; AO § 251 Abs. 1; AO § 251 Abs. 2; AO § 254; FGO § 102 S. 1-2; GG Art. 19 Abs. 4;

Tatbestand

Strittig ist, ob ein Antrag des Beklagten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers rechtmäßig war.