Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 24.02.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in der Zeit vom 01.09.2016 bis zum 31.12.2019 nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage sowie die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Säumniszuschlägen.
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