Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines besonderen Kirchgelds gegen die Klägerin als evangelische Kirchensteuerpflichtige, deren Ehemann keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
Die Klägerin wird mit ihrem Ehemann von dem Beklagten, dem Finanzamt, gemäß § 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von x.xxx €. In den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG wurden x.xxx € Mutterschafts- und Elterngeld sowie Leistungen gemäß Tz. 15 der Lohnsteuerkarte in Höhe von x.xxx € einbezogen. Im Streitjahr 2016 erzielte die Klägerin einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von xxx €. In den Progressionsvorbehalt wurde Elterngeld in Höhe von x.xxx € einbezogen. Daneben erzielte die Klägerin nach eigenen Angaben Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von x.xxx €.
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