Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Komplementärin einer Kommanditgesellschaft. Dafür erhält sie eine jährliche Haftungsvergütung von 500 €.
Die Klägerin gab für 2018 auch nach Aufforderung durch den Beklagten keine Steuererklärung ab. Der Beklagte erließ am 28. September 2020 einen Körperschaftsteuerbescheid für dieses Jahr. Er schätzte das zu versteuernde Einkommen auf 500 € und setzte die Körperschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 75 € fest. Zugleich setzte er wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung den - streitgegenständlichen - Verspätungszuschlag in Höhe von 375 € fest.
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