Der Einkommensteuerbescheid 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.04.2021 wird dahingehend abgeändert, dass die Beiträge des Klägers zum Versorgungswerk der Z i.H.v. ... € als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) im Rahmen der Höchstbeträge zu berücksichtigen sind.
Die Berechnung der danach festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger ist als ... freiberuflich tätig. Daneben erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung. Außerdem war er mit einem Anteil von 25 % am Stammkapital der Y GmbH (GmbH) mit Sitz in X beteiligt. Über das Vermögen der GmbH ist durch Beschluss des AG W vom ....2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az.: ... IN ...). Durch weiteren Beschluss des Insolvenzgerichts vom ....2019 ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden.
Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung des Streitjahres (2017) schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 04.06.2019. Mit diesem Bescheid verband er die Festsetzung eines Verspätungszuschlags i.H.v. ... €.
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