LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2022
L 11 KR 1922/21
Normen:
SGB V § 223 Abs. 1; SGB V § 224 Abs. 1 S. 3; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 240 Abs. 2 S. 5; SGB V § 240 Abs. 4 S. 1; SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 3746/19

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungKeine Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten bei der Beitragsbemessung während des Bezuges von ElterngeldVerpflichtung zur Zahlung von Mindestbeiträgen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 1922/21

DRsp Nr. 2022/10842

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Keine Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten bei der Beitragsbemessung während des Bezuges von Elterngeld Verpflichtung zur Zahlung von Mindestbeiträgen

Die Beiträge einer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten dürfen grundsätzlich auch nach den Einnahmen des Ehegatten bemessen werden, sofern der Ehegatte nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehört. Dies gilt jedoch nicht, solange die Versicherte Elterngeld bezieht. Die Regelung in § 2 Abs 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz, die eine solche Ausnahme nicht vorsieht, verstößt insoweit gegen Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aus eigenem Einkommen bzw zur Zahlung von Mindestbeiträgen besteht dagegen auch während der Elternzeit. (Der Senat hat die Revision zugelassen)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.04.2021 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2019 wird aufgehoben, soweit darin für die Zeit vom 20.12.2018 bis zum 31.03.2019 über den allgemeinen Mindestbeitrag gemäß § 240 Abs 4 Satz 1 hinausgehende Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gefordert werden.