FG Münster - Beschluss vom 13.05.2003
5 V 6666/02 E
Normen:
AO (1977) § 239 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 239 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1135

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen

FG Münster, Beschluss vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 5 V 6666/02 E

DRsp Nr. 2003/14065

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen

1. Hinterzogene Steuern sind von demjenigen, zu dessen Vorteil die Steuer hinterzogen worden sind, zu verzinsen. Bei zusammenveranlagten Eheleuten ist auch derjenige Zinsschuldner, der die Steuerhinterziehung nicht persönlich vorgenommen hat. 2. Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen beträgt ein Jahr und beginnt hinsichtlich der Hinterziehungszinsen frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist.

Normenkette:

AO (1977) § 239 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 239 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen.