FG Münster - Urteil vom 19.04.2024
4 K 1758/23
Normen:
§ 152 Abs. 1 AO i.d.F.v. 31.12.2016;

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen

FG Münster, Urteil vom 19.04.2024 - Aktenzeichen 4 K 1758/23

DRsp Nr. 2024/7380

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen

1. Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen werden nicht vom Anwendungsbereich des § 42 FGO i. V. m. § 351 AO erfasst. 2. Eine Heilung der behördlichen Entscheidung bei fehlerhaftem Entschließungs- und Auswahlermessen, Über- oder Unterschreitung des Ermessens sowie bei erheblichen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung ist im Wege einer Ergänzung nach § 102 S. 2 FGO nicht möglich.

Tenor

Die Bescheide für 2016 und 2017 über Verspätungszuschlag vom 2. 8. 2019 in der Fassung der Bescheide vom 14. 4. 2020 und 2. 11. 2020 (nur 2016) und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. 9. 2021 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvorSicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

§ 152 Abs. 1 AO i.d.F.v. 31.12.2016;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten für die Jahre 2016 und 2017 festgesetzten Verspätungszuschläge. Wesentlicher Streitpunkt ist, ob der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.