FG Sachsen - Urteil vom 31.08.2023
4 K 584/20
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; AO § 254 Abs. 1 S. 1;

Rechtmäßigkeit der gegen den Steurschuldner in seiner Funktion als Nachlassverwalter erlassenen Leistungsgebote

FG Sachsen, Urteil vom 31.08.2023 - Aktenzeichen 4 K 584/20

DRsp Nr. 2024/7166

Rechtmäßigkeit der gegen den Steurschuldner in seiner Funktion als Nachlassverwalter erlassenen Leistungsgebote

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung hat nicht zur Folge, dass die während der Nachlassverwaltung angefallenen Steuern ausschließlich mit Steuerbescheid gegenüber dem Nachlassverwalter festzusetzen sind. Einkommensteuerrechtliche Ansprüche des Finanzamts, welche aus Erträgen des Nachlassvermögens herrühren, richten sich vielmehr gegen den Erben und nicht gegen den Nachlass. Nach dem Tod des Erblassers verwirklichen allein die Erben den Tatbestand der Einkünfteerzielung. Der Nachlass ist weder Einkommensteuer- noch Körperschaftssteuersubjekt. Dies ist auch für den Fall einer Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkung nach § 1984 Abs. 1 BGB bei der Anordnung einer Nachlassverwaltung anzunehmen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; AO § 254 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger in seiner Funktion als Nachlassverwalter erlassenen Leistungsgebote über Einkommensteuer und Nebenleistungen für die Jahre 2009-2012 sowie für 2015 und 2016, jeweils vom 01.08.2019 und geändert im Einspruchsverfahren mit Verwaltungsakten vom 12.09.2019, und bestätigt mit Einspruchsentscheidung vom 12.05.2020.