BSG - Urteil vom 03.04.2019
B 6 KA 64/17 R
Normen:
SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 1 S. 1; BMV-Ä Anl. 9.1 § 4 Abs. 1a S. 2-3; BMV-Ä Anl. 9.1 § 4 Abs. 1b; SGG § 131 Abs. 1 S. 3 Ts. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 128/15
SG Hannover, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 65 KA 40/14

Rechtmäßigkeit der Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags für die Betreuung von Dialysepatienten für einen aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschiedenen Internisten in der vertragsärztlichen VersorgungKeine Anfechtungsberechtigung einzelner der Berufsausübungsgemeinschaft angehörender Ärzte bei tatsächlich bestehender Konkurrenzsituation

BSG, Urteil vom 03.04.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 64/17 R

DRsp Nr. 2019/13180

Rechtmäßigkeit der Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags für die Betreuung von Dialysepatienten für einen aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschiedenen Internisten in der vertragsärztlichen Versorgung Keine Anfechtungsberechtigung einzelner der Berufsausübungsgemeinschaft angehörender Ärzte bei tatsächlich bestehender Konkurrenzsituation

1. Die Regelung, dass bei Ausscheiden eines Arztes der Versorgungsauftrag in der Dialysepraxis verbleibt (sog Mitnahmeverbot), gilt grundsätzlich auch für eine in der Dialyseversorgung tätige überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft. 2. Das Recht zur Drittanfechtung der einem Konkurrenten erteilten Dialysegenehmigung steht bei gemeinschaftlicher Berufsausübung nur der Berufsausübungsgemeinschaft und nicht dem einzelnen ihr angehörenden Arzt zu.

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. August 2017 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 1 S. 1; BMV-Ä Anl. 9.1 § 4 Abs. 1a S. 2-3; BMV-Ä Anl. 9.1 § 4 Abs. 1b; SGG § 131 Abs. 1 S. 3 Ts. 3;

Gründe:

I