VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.09.2018
2 S 731/18
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; AO § 44; BGB § 421; KAG BW § 3 Abs. 1 Nr. 2b; VwGO § 114 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2019, 35
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1635/15

Rechtmäßigkeit der gesamtschuldnerischen Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für ein in Miteigentum stehendes Grundstück; Entgegenstehen der gesamtschuldnerischen Heranziehung aufgrund des schlechten Gesundheitszustands bzw. des hohen Alters des Abgabenschuldners

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2018 - Aktenzeichen 2 S 731/18

DRsp Nr. 2018/15457

Rechtmäßigkeit der gesamtschuldnerischen Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für ein in Miteigentum stehendes Grundstück; Entgegenstehen der gesamtschuldnerischen Heranziehung aufgrund des schlechten Gesundheitszustands bzw. des hohen Alters des Abgabenschuldners

Die Entscheidung, welchen von mehreren Gesamtschuldnern (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO) die Behörde zur Zahlung einer Abgabe heranzieht, steht in ihrem Ermessen. Innerhalb der durch das Willkürverbot und den Gesichtspunkt offenbarer Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann die Behörde den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr geeignet und zweckmäßig erscheint (wie BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 C 3.14 -). Ein schlechter Gesundheitszustand oder ein hohes Alter des Abgabenschuldners begründen nicht von vornherein einen der Heranziehung als Gesamtschuldner entgegenstehenden Billigkeitsgrund, sondern geben - sofern er geltend gemacht wird und tatsächlich vorliegt - zunächst einmal nur Anlass zu diesbezüglichen Ermessenserwägungen. Ob dabei die Belange des Gesundheitsschutzes zu einer der Heranziehung des Gesamtschuldners entgegenstehenden Unbilligkeit führen, ist eine Frage des Einzelfalls.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Oktober 2017 - 4 K 1635/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.