FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 18.06.2003
5 K 448/99
Normen:
AO (1977) § 191 Abs. 2 § 69 § 34 § 126 Abs. 1 Nr. 5 ; FGO § 102 S 2 § 139 Abs. 4 § 151 Abs. 3 § 155 ; ZPO § 708 Nr. 11 § 711 ; WPO § 2 Abs. 3 Nr. 2 ;

Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers nach § 69 AO 1977 bei unterlassener Anhörung der Berufskammer; Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen; Sicherheitsleistung bei Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit; Haftung für Lohnsteuer für November 1995

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 18.06.2003 - Aktenzeichen 5 K 448/99

DRsp Nr. 2003/13197

Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers nach § 69 AO 1977 bei unterlassener Anhörung der Berufskammer; Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen; Sicherheitsleistung bei Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit; Haftung für Lohnsteuer für November 1995

1. Verstößt das FA bei der Haftungsinanspruchnahme eines in Ausübung seines Berufs tätigen Wirtschaftsprüfers nach § 69 AO 1977 gegen die Verpflichtung die zuständige Berufskammer zumindest bis zum Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens anzuhören, ist der Haftungsbescheid rechtswidrig. 2. Ein Wirtschaftsprüfer wird in Ausübung seines Berufs i.S. des § 191 Abs. 2 AO 1977 tätig, wenn er die Beratung der Geschäftsführung eines Gemeinschuldners bei der Erstellung und Umsetzung eines Sanierungsplans übernimmt. 3. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn der Beigeladene den obsiegenden Kläger unterstützt hat. 4. Zur Frage der Sicherheitsleistung bei Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit (Anschluss an das Urteil des FG Baden-Württemberg 26.2.1991 4 K 23/90 (EFG 1991, 328)).

Normenkette:

AO (1977) § 191 Abs. 2 § 69 § 34 § 126 Abs. 1 Nr. 5 ; FGO § 102 S 2 § 139 Abs. 4 § 151 Abs. 3 § 155 ; ZPO § 708 Nr. 11 § 711 ; WPO § 2 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand: