Die Gewerbesteuermessbescheide 2006 und 2007 vom 25. Juli 2013 in Gestalt Einspruchsentscheidung vom 24. März 2014 werden dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf jeweils null Euro herabgesetzt wird.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin, eine GmbH, die erweiterte Kürzung nach §
Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 2. September 2003 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist nach ihrer Satzung der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Vermietung, Verwaltung und Veräußerung dieses Grundbesitzes.
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