FG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.2008
3 K 2749/06 E
Normen:
EStG § 6 a Abs. 3; EStG § 10 Abs. 3 Nr.2 Satz 2 Buchst. a; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2;

Rechtmäßigkeit der Kürzung des Vorwegabzugs gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a EStG aufgrund von Leistungen einer GmbH für die Alterssicherung ihrer Gesellschafter - Kürzung des Vorwegabzugs; GmbH; Gesellschafter-Geschäftsführer; Pensionsanspruch; Gesamtschau; Änderung der Verhältnisse; Zinsanteile; Pensionsrückstellung; Arbeitslohn; Altersversorgung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 3 K 2749/06 E

DRsp Nr. 2009/10580

Rechtmäßigkeit der Kürzung des Vorwegabzugs gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a EStG aufgrund von Leistungen einer GmbH für die Alterssicherung ihrer Gesellschafter - Kürzung des Vorwegabzugs; GmbH; Gesellschafter-Geschäftsführer; Pensionsanspruch; Gesamtschau; Änderung der Verhältnisse; Zinsanteile; Pensionsrückstellung; Arbeitslohn; Altersversorgung

1. Es reicht für die Gewährung des ungekürzten Vorwegabzuges eines von mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nicht aus, dass er nur in einigen Veranlagungszeiträumen seine Pensionsanwartschaft vollständig zu Lasten seines Gewinnanteiles finanziert hat, wenn er mehrere Jahre seine Altersversorgung auch auf Kosten der Mitgesellschafter erlangt hat. 2. Es gibt keine Bagatellgrenze. Auch der geringste Erwerb auf Kosten der anderen Gesellschafter ist vorwegabzugsschädlich. 3. Nur wenn die Gesamtschau der in der Vergangenheit für den Gesellschafter erbrachten Zuführungen und der von ihm dafür erbrachten Gewinnverzichte ergibt, dass der Gesellschafter bei Erreichen des Pensionsalters seine Pension voraussichtlich vollständig zu Lasten eigener vermögensrechtlicher Ansprüche gegen die GmbH erworben haben werden wird, bleibt der Vorwegabzug ungekürzt.