Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.2.2021 geändert und der Bescheid der Beklagten vom 8.4.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.8.2020 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Der Beklagten werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG i.H.v. 500 Euro auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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