LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.03.2016
L 4 AS 933/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; SGB II § 31 Abs. 5 S. 1; SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 26.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2952/10

Rechtmäßigkeit der Minderung von Leistungen nach dem SGB IIKein Eintritt einer Sperrzeit bei rechtswidriger Kündigung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 933/13

DRsp Nr. 2017/12200

Rechtmäßigkeit der Minderung von Leistungen nach dem SGB II Kein Eintritt einer Sperrzeit bei rechtswidriger Kündigung

Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III und damit für eine Minderung der SGB II -Leistungen nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b SGB II aF. liegen nicht vor, wenn ein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Leistungsberechtigten keine grob fahrlässige Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit darstellt, weil die unmittelbar - ohne vorherige Abmahnung - ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgeber rechtswidrig war.

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. August 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; SGB II § 31 Abs. 5 S. 1; SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Minderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 1.077 EUR.