Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darum, ob der Antragsteller im Streitjahr einen Anspruch auf vollständigen Ausgleich seines begehrten Verlustvortrags nach § 10 d Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - aus dem Veranlagungszeitraum 2000 hat, oder ob der Antragsgegner zu Recht den für das Streitjahr begehrten Verlustausgleich unter Anwendung der §§ 10 d Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 3 EStG in der damals geltenden Fassung beschränkt hat.
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