LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.10.2022
L 3 BA 9/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB X § 20 Abs. 1 S. 2; SGB X § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3; StGB § 266a;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 779/14

Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung nach einer BetriebsprüfungBegriff des ArbeitgebersZulässigkeit der Nutzung von Feststellungen des Hauptzollamtes

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2022 - Aktenzeichen L 3 BA 9/18

DRsp Nr. 2023/576

Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung nach einer Betriebsprüfung Begriff des Arbeitgebers Zulässigkeit der Nutzung von Feststellungen des Hauptzollamtes

1. Der nicht im Gesetz definierte Begriff des Arbeitgebers ergibt sich im Umkehrschluss aus dem Begriff der Beschäftigung, an den die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung anknüpft – hier im Falle des Inhabers eines Bewachungsunternehmens gegenüber Hundeführern und Kontrollinspekteuren. 2. Die Prüfbehörde verletzt den Amtsermittlungsgrundsatz nicht, wenn sie ihren Bescheid ausschließlich auf die Feststellungen des Hauptzollamtes gestützt hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB X § 20 Abs. 1 S. 2; SGB X § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3; StGB § 266a;

Tatbestand