FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.06.2009
7 K 65/06
Normen:
AO § 254 Abs. 1 S. 1; AO § 249 Abs. 1; AO § 124 Abs. 1 S. 1; AO § 309 Abs. 2 S. 2; AO § 126; FGO § 72 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1710

Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung bei fehlerhafter Aufstellung der Steuerrückstände

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2009 - Aktenzeichen 7 K 65/06

DRsp Nr. 2009/22150

Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung bei fehlerhafter Aufstellung der Steuerrückstände

1. Eine Pfändungsverfügung, der ein mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und damit kein wirksamer Vollstreckungstitel und kein Leistungsgebot zugrunde liegt, ist nicht nichtig, sondern lediglich rechtswidrig (BFH v. 22.10.2002, VII R 56/00, BFH/NV 2003, 221, m. w. N.). 2. Die fehlerhafte Bezeichnung des Adressfelds (enthält im Streitfall auch den Namen des Ehegatten) der Aufstellung von Steuerrückständen des Schuldners führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Pfändung, da die Aufstellung der Steuerrückstände nicht Bestandteil der Pfändungsverfügung ist. 3. Für die Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung ist erforderlich und ausreichend, dass in der Pfändungsverfügung selbst der beizutreibende Geldbetrag in einer Summe und ohne Angabe der Steuerarten und Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnet ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 254 Abs. 1 S. 1; AO § 249 Abs. 1; AO § 124 Abs. 1 S. 1; AO § 309 Abs. 2 S. 2; AO § 126; FGO § 72 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Pfändungsverfügung wirksam und rechtmäßig ist.