Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.06.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Kindergeld. Der 1978 geborene Kläger ist mit einer niederländischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater zweier Kinder (S., geb. 00.00.2009 und I., geb. 00.00.2014). Er lebt mit der Familie in den Niederlanden und ist in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Für das Kind S. bezog der Kläger niederländisches Kindergeld, das niedriger als das deutsche Kindergeld ist.
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