I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. August 2020 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, die Vollstreckung der Forderung aus dem Bescheid vom 3. Juni 2015 betreffend den Zeitraum von September 2011 bis einschließlich Februar 2012 vorläufig bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens einzustellen.
II. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen zu erstatten.
I.
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