LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.2022
L 4 KR 3763/20
Normen:
SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 -3; SGB V § 6 Abs. 7; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 75 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 3859/18

Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungKeine materielle Beschwer des Arbeitgebers im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2022 - Aktenzeichen L 4 KR 3763/20

DRsp Nr. 2022/14485

Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Keine materielle Beschwer des Arbeitgebers im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Rücknahme einer Befreiungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 SGB V betrifft allein subjektive Rechte des versicherten Arbeitnehmers. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitsgeber durch einen solchen Rücknahmebescheid nicht in eigenen Rechten verletzt ist und eine materielle Beschwer nicht besteht.2. Bloße aus der Rücknahmeentscheidung resultierende, mit Kosten verbundene Folgewirkungen (im Sinne eines Reflexes) reichen in derartigen Fällen für die Annahme einer materiellen Beschwer nicht aus.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz sowie für das Berufungsverfahren auf 5.000 € endgültig festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 -3; SGB V § 6 Abs. 7; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 75 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Arbeitgeberin gegen die Rücknahme einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, die ihrem beigeladenen Arbeitnehmer von der beklagten Krankenkasse erteilt worden ist.