LSG Hessen - Urteil vom 13.09.2022
L 2 R 332/20
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 2 und Nr. 3 Hs. 2; SGB X § 45 Abs. 3 S. 2-5; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1-2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB I § 37; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1-2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 114 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 242a Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 1/16

Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Gewährung von Witwerrente nach dem Verschweigen des Bezugs von Einkommen aus einer selbständigen TätigkeitVerletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße

LSG Hessen, Urteil vom 13.09.2022 - Aktenzeichen L 2 R 332/20

DRsp Nr. 2023/3438

Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Gewährung von Witwerrente nach dem Verschweigen des Bezugs von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße

Dem Bezieher einer Witwerrente ist eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X in besonders schwerem Maße vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat, seine Einkommenserzielung aus selbständiger Tätigkeit mitzuteilen, sowie wenn er die fehlende Anrechnung seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit auf seinen Hinterbliebenenrentenanspruch nicht erkannt haben sollte.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. September 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch in der Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 2 und Nr. 3 Hs. 2; SGB X § 45 Abs. 3 S. 2-5; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1-2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB I § 37; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1-2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 114 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 242a Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung überzahlter Witwerrente in einem Umfang von 25.628,46 €.