LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2022
L 4 KR 1405/20
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a Hs. 2 und Nr. 13; SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 19 Abs. 2 S. 1; SGB V § 188 Abs. 4 S. 1 und S. 3; SGB I § 14; SGB I § 15; SGB X § 27 Abs. 1; SGB X § 27 Abs. 3; SGB X § 31; SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 3271/17

Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bescheids über die Ablehnung der Feststellung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bei rückwirkender Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2022 - Aktenzeichen L 4 KR 1405/20

DRsp Nr. 2022/11538

Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bescheids über die Ablehnung der Feststellung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bei rückwirkender Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft

1. Bei einer rückwirkenden Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft ist die Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V in der Form anzuwenden, dass die Beitrittsfrist von drei Monaten erst mit Bekanntgabe des entsprechenden Bescheids beginnt und nicht bereits mit dem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt des tatsächlichen Endes der Mitgliedschaft.2. Weist die Krankenkasse in einem solchen Fall den Versicherten nicht auf die Fristenregelung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V hin, ist der Versicherte im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob er fristgerecht den Beitritt zur freiwilligen Versicherung angezeigt hätte.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Februar 2020 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2017 verurteilt, den Bescheid vom 8. August 2016 insoweit zurückzunehmen, als sie die Durchführung einer freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin ab 1. Juli 2015 ablehnte.