VGH Bayern - Beschluss vom 13.03.2020
3 ZB 19.2443
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1; BayBG Art. 65; BayBG Art. 66; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 5 S. 4; GKG § 47; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 19.174

Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung eines Polizeibeamten wegen Dienstunfähigkeit; Dienstunfähigkeit bei Bestehen eines Verdachts auf anhaltende wahnhafte Störung; Berufungsrechtliche Überprüfung einer Zwangspensionierung

VGH Bayern, Beschluss vom 13.03.2020 - Aktenzeichen 3 ZB 19.2443

DRsp Nr. 2020/5346

Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung eines Polizeibeamten wegen Dienstunfähigkeit; Dienstunfähigkeit bei Bestehen eines Verdachts auf anhaltende wahnhafte Störung; Berufungsrechtliche Überprüfung einer Zwangspensionierung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 54.764,68 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtStG § 26 Abs. 1; BayBG Art. 65; BayBG Art. 66; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 5 S. 4; GKG § 47; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Auf der maßgeblichen Grundlage des Zulassungsvorbringens liegen keine ernstlichen Zweifel in diesem Sinn vor, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.