Die Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg vom 27.11.2019 hinsichtlich des Streitwerts wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die gem. §§ 68 Abs. 1 S. 1 und 3, 63 Abs. 3 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht (SG) den Streitwert auf 16.422,00 Euro festgesetzt.
Gem. § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
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