BFH - Urteil vom 09.05.2012
X R 3/11
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; FZA Art. 16 Abs. 2; FZA Art. 23 Anhang I ;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2852/07

Rechtmäßigkeit der Verneinung der Abziehbarkeit des an eine schweizerischen Privatschule gezahlten Schulgeldes als Sonderausgabe

BFH, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen X R 3/11

DRsp Nr. 2012/11226

Rechtmäßigkeit der Verneinung der Abziehbarkeit des an eine schweizerischen Privatschule gezahlten Schulgeldes als Sonderausgabe

1. Schulgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird, kann nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Hierin liegt keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit.2. Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (BGBl II 2001, 811) gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Privatschulen, die in der EU oder im EWR belegen sind.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; FZA Art. 16 Abs. 2; FZA Art. 23 Anhang I ;

Gründe

I.

Der im Jahre 1983 geborene Sohn der Kläger und Revisionskläger (Kläger) besuchte in den Streitjahren 2002 und 2003 die privat finanzierte Schule mit Internat (I-Schule) in S in der Schweiz. Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz --KMK--) hatte die I-Schule ermächtigt, die Reifeprüfung nach der Ordnung für deutsche Reifeprüfungen im deutschsprachigen Ausland abzuhalten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Schulgeldzahlungen nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG).