I.
Der im Jahre 1983 geborene Sohn der Kläger und Revisionskläger (Kläger) besuchte in den Streitjahren 2002 und 2003 die privat finanzierte Schule mit Internat (I-Schule) in S in der Schweiz. Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz --KMK--) hatte die I-Schule ermächtigt, die Reifeprüfung nach der Ordnung für deutsche Reifeprüfungen im deutschsprachigen Ausland abzuhalten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Schulgeldzahlungen nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG).
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