Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der von der Steuerberaterkammer Hessen als Bevollmächtigte des Hessischen Ministerium der Finanzen (Beklagter) abschlägig erteilten Verbindlichen Auskunft vom 02.03.2021.
Nachdem der Kläger zwei Mal -in den Jahren 2014 und 2015- die Steuerberaterprüfung bei der Steuerberaterkammer Hessen nicht bestanden hatte, versucht er durch Verbindliche Auskünfte zu klären, unter welchen Voraussetzungen er zur vereinfachten Steuerberatereignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zugelassen werden kann bzw. durch Vorlage welcher Nachweise eine Zulassung ohne Prüfung möglich ist. Bezüglich des Werdegangs und der beruflichen Tätigkeiten des Klägers wird auf die von ihm erstellte tabellarische Übersicht zu seinem Antrag auf Verbindliche Auskunft nach § 38a StBerG verwiesen (Blatt 9 ff Ordner).
1.) 2.) 3.)
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|