FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 08.02.2006 3 V 131/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ; VO (EG) Nr. 1788/2003 Art. 2, 3, 4, 10, 12 ; VO (EG) Nr. 595/2004 Art. 10 ; ZusAbgV; MOG § 1 Abs. 2 § 12 Abs. 2 S. 1 ; MilchAbgV § 2 § 19 ; GG Art. 20 Art. 80 Abs. 1 S. 2 ;
Rechtmäßigkeit der von einem Milcherzeuger wegen Überschreitung der ihm zugeteilten Referenzmenge erhobenen Abgabe
FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 3 V 131/05
DRsp Nr. 2006/11700
Rechtmäßigkeit der von einem Milcherzeuger wegen Überschreitung der ihm zugeteilten Referenzmenge erhobenen Abgabe
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 12MOG und die darauf beruhende Milchabgabeverordnung vom 9.8.2004 (BGBl I 2004, 2143, MilchAbgV) nicht verfassungswidrig sind und auch nicht gegen EU-Recht verstoßen. Es bestehen daher keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer von einem Milcherzeuger im Zwölfmonatezeitraum von April 2004 bis März 2005 erhobenen Abgabe wegen Überschreitung der ihm zugeteilten Anlieferreferenzmenge.2. Die ausschließlich auf gemeinschaftsrechtlichen Regelungen beruhende Erhebung der Zusatzabgabe "Milch" unterliegt nicht den von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten nationalen Anforderungen für Sonderabgaben.
Normenkette:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ; VO (EG) Nr. 1788/2003 Art. 2, 3, 4, 10, 12 ; VO (EG) Nr. 595/2004 Art. 10 ; ZusAbgV; MOG § 1 Abs. 2 § 12 Abs. 2 S. 1 ; MilchAbgV § 2 § 19 ; GG Art. 20 Art. 80 Abs. 1 S. 2 ;
Tatbestand:
I.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.