I.
Gem. § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird insoweit auf die Gründe des Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Antragstellers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Januar 1995 hat in der Sache keinen Erfolg.
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