OLG Nürnberg - Urteil vom 23.02.1995
3 U 263/95
Normen:
SteuerberatG § 57a § 8 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1995, 262
DStR 1995, 1566
EWiR 1995, 911
GI 1995, 206
NJW-RR 1996, 246
WRP 1995, 510
wrp 1995, 510
Vorinstanzen:
3 O 10155/94 LG Nürnberg-Fürth,

Rechtmäßigkeit der Werbung eines Steuerberaters

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.02.1995 - Aktenzeichen 3 U 263/95

DRsp Nr. 1998/11034

Rechtmäßigkeit der Werbung eines Steuerberaters

»1. Da § 57 a SteuerberatG in der Absicht eingefügt wurde, im Hinblick auf den europäischen Binnenmarkt die Werbebefugnisse durch Deregulierung berufsrechtlicher Bestimmungen maßvoll zu erweitern, ist für die Rechtmäßigkeit der Werbung eines Steuerberaters nicht - mehr - erforderlich, daß für sie ein sachlicher Anlaß besteht.2.§ 57 a SteuerberatG stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Werbeverbots dar und geht daher § 8 SteuerberatG vor.«

Normenkette:

SteuerberatG § 57a § 8 ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.

Gem. § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird insoweit auf die Gründe des Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Antragstellers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Januar 1995 hat in der Sache keinen Erfolg.