Rechtmäßigkeit der zeitweiligen Überlassung einer Anlieferungs-Referenzmenge gem. § 7a Abs. 1 Nr. 2 MilchAbgV; Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 7a MilchAbgV; Quotenermittlung, Zeitraumberechnung; Leberegelbefall einer Herde als Fall höherer Gewalt
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 3 K 148/07
DRsp Nr. 2009/22957
Rechtmäßigkeit der zeitweiligen Überlassung einer Anlieferungs-Referenzmenge gem. § 7a Abs. 1 Nr. 2 MilchAbgV; Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 7a MilchAbgV; Quotenermittlung, Zeitraumberechnung; Leberegelbefall einer Herde als Fall höherer Gewalt
1. Die Vorschriften der §§ 7, 7a MilchAbgV halten sich im Rahmen des durch Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vorgegebenen Rahmens und haben in §§ 1, 12MOG eine ausreichende gesetzliche Grundlage, so dass eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 80GG ausscheidet.2. Für die Berechnung der Quote nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MilchAbgV ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns des Zwölfmonatszeitraums abzustellen, in dem die zeitweilige Überlassung der Anlieferungsmenge wegen der Tötung oder Verendung von 20 % der Milchkühe beginnen soll.3. Für die Berechnung der Anzahl der getöteten Tiere gem. § 7a Abs. 1 MilchAbgV ist der Zeitraum maßgebend, der mit dem Zwölfmonatszeitraum beginnt, in dem und für den die Anlieferungsreferenzmenge übertragen werden soll (= Quotenfeststellungszeitpunkt). Der Zeitraum endet spätestens an dem Tag, an dem die Überlassungsvereinbarung zwischen Milcherzeuger und dem Übernehmer der Referenzmenge schriftlich abgeschlossen wird.
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