FG München - Urteil vom 18.03.2016
7 K 497/15
Normen:
AO § 233a Abs. 5 S. 1 Hs. 1;

Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung nach Maßgabe des § 233a AO zur Einkommensteuer

FG München, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen 7 K 497/15

DRsp Nr. 2017/4539

Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung nach Maßgabe des § 233a AO zur Einkommensteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 5 S. 1 Hs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung gem. § 233a Abgabenordnung (AO) zur Einkommensteuer 2008.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nachdem trotz mehrfacher Aufforderung keine Einkommensteuererklärung eingereicht wurde, nahm das Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vor und setzte Zinsen zur Einkommensteuer gemäß § 233a AO in Höhe von 337 € fest. Die Kläger bezahlten diese Zinsen.

Da die Steuererklärungen auch in der Folge nicht eingereicht wurden, hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 auf. Mit Schreiben vom 28. November 2011 erhoben die Einspruchsführer hiergegen Einspruch und teilten mit, den Einkommensteuerbescheid vom 28. Dezember 2010 nicht erhalten zu haben. Am 6. Dezember 2011 erließ das Finanzamt einen personellen Zinsbescheid, in dem Zinsen in Höhe von 674 € für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 27. Oktober 2011 wurden.