Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung.
Er erhob am 10. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht Regensburg eine Klage (Az. RN 6 K 18.1038) mit dem Antrag auf Aufhebung eines Bescheids des Landratsamts Landshut vom 20. Juni 2018, mit dem ihm aufgegeben wurde Bauarbeiten auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B. ... einzustellen. Im Bescheid wird u.a. ausgeführt, dass bei Umsetzung des Bauvorhabens die Abstandflächen in Richtung des Grundstücks der Beigeladenen nicht eingehalten würden.
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