BFH - Urteil vom 19.04.2012
III R 50/08
Normen:
EStG § 31; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4625/05

Rechtmäßigkeit der Zusammenfassung der für zwei Kinder zu berücksichtigenden Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG bei der Vergleichsrechnung nach § 31 EStG

BFH, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen III R 50/08

DRsp Nr. 2012/14500

Rechtmäßigkeit der Zusammenfassung der für zwei Kinder zu berücksichtigenden Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG bei der Vergleichsrechnung nach § 31 EStG

NV: Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, bei der Vergleichsrechnung nach § 31 EStG die für mehrere Kinder zu gewährenden Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zusammenzufassen, wenn dies wegen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelregelung) günstiger wäre. Auch in diesem Fall wird die Vergleichsrechnung für jedes Kind einzeln durchgeführt (Anschluss an Senatsurteil vom 28. April 2010 III R 86/07, BFHE 230, 294, BStBl II 2011, 259).

Normenkette:

EStG § 31; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 2 S. 1;

Gründe