FG Hessen - Urteil vom 13.05.2022
2 K 128/22
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides sowie der Festsetzungen der Einkommensteuervorauszahlungen; Unterscheidung zwischen der Einkünfteerzielung und der Einkommensverwendung durch eine Verfügung über Einkünfte

FG Hessen, Urteil vom 13.05.2022 - Aktenzeichen 2 K 128/22

DRsp Nr. 2023/15332

Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides sowie der Festsetzungen der Einkommensteuervorauszahlungen; Unterscheidung zwischen der Einkünfteerzielung und der Einkommensverwendung durch eine Verfügung über Einkünfte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 2020 sowie der Festsetzungen der Einkommensteuervorauszahlungen für 2021, 2022 und weitere Jahre im Hinblick auf eine Vergütung des Klägers für eine Tätigkeit als A.

Der Kläger ist u.a. als A der B tätig.

Mit Datum vom 19.05.2019 unterzeichnete der Kläger eine Abtretungserklärung (Blatt 75 Gerichtsakte), mit der er seine Ansprüche auf finanzielle Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit im A der B in D an seine Frau abtrete. Mit den abgetretenen Mitteln solle deren selbständige Tätigkeit als qualifizierte Betreuung in der Kindertagespflege gefördert und unterstützt werden.

Der Kläger gab eine Einkommensteuererklärung für 2020 ab (Hefter), in der er Einnahmen aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit als A in Höhe von ... € erklärte. Davon seien ... € als steuerfrei zu behandeln.