LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.09.2020
L 11 KA 32/19
Normen:
SGB V § 85 Abs. 1; SGB V § 87a; SGB V § 95 Abs. 5; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; SGB V § 106; SGB V § 106a; Ärzte-ZV § 27 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KA 17/15

Rechtmäßigkeit des Entzugs der Zulassung eines Facharztes für Innere Medizin zur vertragsärztlichen VersorgungAnforderungen an eine Verletzung der Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung bei fehlender oder nicht vollständiger Abrechnung tatsächlich erbrachter Leistungen und LeistungsfälleAnforderungen an die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Entziehung der Zulassung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen L 11 KA 32/19

DRsp Nr. 2021/220

Rechtmäßigkeit des Entzugs der Zulassung eines Facharztes für Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an eine Verletzung der Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung bei fehlender oder nicht vollständiger Abrechnung tatsächlich erbrachter Leistungen und Leistungsfälle Anforderungen an die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Entziehung der Zulassung

1. Gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung wird auch dann verstoßen, wenn tatsächlich erbrachte Leistungen und Leistungsfälle nicht oder nicht vollständig abrechnet werden. 2. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung der Zulassung macht diese einen Wiedereinstieg nach Absolvieren einer Bewährungszeit nicht mehr faktisch unmöglich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.01.2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten auch im Berufungsrechtszug, jeweils mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4) sowie 6) und 7). Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 1; SGB V § 87a; SGB V § 95 Abs. 5; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; SGB V § 106; SGB V § 106a; Ärzte-ZV § 27 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Entzugs der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.