Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Wegen rückständiger Verspätungs- und Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer erließ der Beklagte am 07.06.2013 gegenüber der B... Bank eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über einen Betrag i. H. v. 93,51 €. Der Beklagte pfändete alle dem Kläger gegenwärtig und zukünftig gegen die Bank zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus der bestehenden Geschäftsbeziehung. Die Pfändung führte zur Tilgung der Rückstände. Die Bankverbindung hatte der Beklagte durch Heranziehung eines Finanzkassenauszugs in Erfahrung gebracht, aus dem hervorging, dass der Kläger im Januar 2013 von einer Kontoverbindung bei der B... Bank einen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt des Beklagten überwiesen hatte.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|