I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als Einzelunternehmer tätig. Er gab für das Jahr 1998 und das Streitjahr 1999 Umsatzsteuerjahreserklärungen ab, aus denen sich jeweils für ihn Umsatzsteuervergütungen ergaben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte diesen Erklärungen nicht zu, sondern erließ für beide Jahre Umsatzsteuerjahresbescheide vom 6. Mai 2008, aus denen sich für den Kläger jeweils eine Umsatzsteuerschuld ergab. Für 1998 berücksichtigte das FA dabei eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 des Umsatzsteuergesetztes 1993/1999 zu Lasten des Klägers in Höhe von 150.307 DM, da Eingangsrechnungen nicht bezahlt worden seien.
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