BFH - Beschluss vom 19.01.2012
V B 58/11
Normen:
AO § 174 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 698
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2985/09

Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Änderungsbescheides bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Änderung bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen diesen

BFH, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen V B 58/11

DRsp Nr. 2012/6119

Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Änderungsbescheides bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Änderung bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen diesen

NV: Es ist bereits durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass es für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Änderung --insbesondere die Änderung des anderen Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen-- bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den auf § 174 Abs. 4 AO gestützten Änderungsbescheide vorliegen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als Einzelunternehmer tätig. Er gab für das Jahr 1998 und das Streitjahr 1999 Umsatzsteuerjahreserklärungen ab, aus denen sich jeweils für ihn Umsatzsteuervergütungen ergaben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte diesen Erklärungen nicht zu, sondern erließ für beide Jahre Umsatzsteuerjahresbescheide vom 6. Mai 2008, aus denen sich für den Kläger jeweils eine Umsatzsteuerschuld ergab. Für 1998 berücksichtigte das FA dabei eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 des Umsatzsteuergesetztes 1993/1999 zu Lasten des Klägers in Höhe von 150.307 DM, da Eingangsrechnungen nicht bezahlt worden seien.