Streitig sind zwischen den Beteiligten zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Fragen der verfassungsgemäßen Berücksichtigung einerseits des Betreuungsbedarfs für das im Jahr 1974 geborenen Kind der Kläger sowie andererseits der Rentenversicherungsbeiträge der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. als Sonderausgaben.
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