ArbG Wiesbaden, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 962/15
Rechtmäßigkeit des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) vom 25. Mai 2017Keine Verjährung von Beitragsansprüchen nach zwischenzeitlich eingetretener neuer RechtsgrundlageAusnahmeregelungen zum fachlichen Geltungsbereich der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.06.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 907/16
DRsp Nr. 2017/8723
Rechtmäßigkeit des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) vom 25. Mai 2017Keine Verjährung von Beitragsansprüchen nach zwischenzeitlich eingetretener neuer RechtsgrundlageAusnahmeregelungen zum fachlichen Geltungsbereich der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
1. Das am 25. Mai 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) verstößt nicht gegen das GG. Insbesondere ist die dort angeordnete echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100GG scheidet aus.2. Hat der Kläger rechtzeitig die Hemmung der Verjährung seiner Beitragsansprüche, die er ursprünglich noch auf der Grundlage der unwirksamen Allgemeinverbindlichkeit geltend gemacht hat, herbeigeführt, so sind die Beitragsansprüche, die er nunmehr auf das SokaSiG stützt, nach dem Rechtsgedanken des § 213BGB nicht verjährt.3. Die Verlegung von keramischen Fliesen in Industriehallen fällt nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahme für Säureschutzindustriebetriebe.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Mai 2016 - 6 Ca 962/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
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