FG Hamburg - Urteil vom 13.10.2020
2 K 61/14
Normen:
HmbSpStVG § 1;

Rechtmäßigkeit des Gesetzes zur Spielvergnügungssteuer

FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 2 K 61/14

DRsp Nr. 2022/6858

Rechtmäßigkeit des Gesetzes zur Spielvergnügungssteuer

Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist auch nach Inkrafttreten des Glückspieländerungsstaatsvertrages und des Spielhallengesetzes jedenfalls für Besteuerungszeiträume bis Januar 2014 weder verfassungsrechtlich noch unionsrechtlich zu beanstanden.

Normenkette:

HmbSpStVG § 1;

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Spielvergnügungsteuer für die Monate August 2012 bis Dezember 2012, Januar bis Dezember 2013 sowie Januar 2014.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt seit Jahrzehnten in Hamburg Spielhallen mit Spielgeräten i.S.von § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG); im Streitzeitraum hatte sie 35 Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit aufgestellt. Zwischen 2012 und 2017 zahlte sie nach ihren Angaben insgesamt 35.442,00 € Ertragsteuern einschließlich Solidaritätszuschlag und 1.651.964,36 € Spielvergnügungsteuer (...).

In Hamburg gab es im Zeitraum 2011 bis 2018 die folgende Anzahl von Spielhallen und Spielgeräten

Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
Spielhallen 322 318 303 285 291 287 298 303
Spielgeräte 3867 3817 3642 3424 3501 3452 2385 2431
1. a) b} 2.