Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des KFZ-Steuerbescheids vom 17.05.2021. Der Kläger greift die Steuerfestsetzung über den 23.11.2020 hinaus bis zum 06.05.2021 an.
Der Kläger ließ das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X X X am 27.03.2019 zu. Das Hauptzollamt 1 setzte mit KFZ-Steuerbescheid vom 04.04.2019 die KFZ-Steuer für die Zeit ab 27.03.2019 auf jährlich 308 € fest.
Der Kläger geriet mit der Zahlung der KFZ-Steuer für die Zeit von 27.03.2020 bis 26.03.2021 in Rückstand.
Das für Vollstreckung zuständige Hauptzollamt 2 kündigte mit Schreiben vom 01.05.2020 die Vollstreckung an (Rückstand 308 € KFZ-Steuer und 6 € Säumniszuschlag). Der Kläger verweigerte die Annahme des Schreibens. Eine Kontopfändung war erfolglos und wurde wieder aufgehoben.
In Folge stellte das Hauptzollamt 2 am 28.05.2020 beim Landratsamt 3 Zulassungsstelle Antrag auf Abmeldung eines Fahrzeugs von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG); dem lag ein Rückstand von 303 € KFZ-Steuer, 6 € Säumniszuschlag und 28,78 € Kosten der Vollstreckung zugrunde.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|